Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Elbtal GmbH für Lieferungen und Leistungen (Stadtwerke Elbtal als Auftragnehmer)

§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Stadtwerke Elbtal GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und Dritten (nachfolgend Auftraggeber).
 
(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
 
(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

(1) Nur schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Angebote sind verbindlich.
 
(2) Ein Auftrag bzw. eine Bestellung des Auftraggebers wird erst verbindlich durch eine ausdrückliche, schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Vertragsbestätigung oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag bzw. der Bestellung durch Lieferung oder Erbringung der Leistung nachkommt.
 
(3) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
 
(4) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.
 
(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber, die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.
 
(3) Für bestellte und/oder übernommene Materialien erfolgt die Bereitstellung ab dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bekannt gegebenen Lager bzw. Standort des Auftragnehmers. Der Auftraggeber sichert die Abholung innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem vereinbarten Termin ab. Erfolgt die Abholung durch den Auftraggeber nicht innerhalb vorgenannter Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz seines Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.
 
(4) Anlieferung oder Versand müssen zusätzlich vereinbart werden.
 
(5) Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Zusätzliche Nachlieferungen erfolgen nur auf separate Bestellung.
 
(6) Die Lieferung wird vom Auftraggeber auf dem vom Auftragnehmer übergebenen Lieferschein bestätigt.

§ 4 Fristen und Termine

(1) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.
 
(2) Werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, nach Vertragsabschluss eintretende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen um die Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses sowie bei endgültigen Liefer- oder Leistungshindernissen sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers bei Lieferungen

(1) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien, auch wenn der Auftragnehmer die Montage ausführt.
 
(2) Der Auftraggeber hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Stellt der Auftraggeber entsprechende Mängel fest, hat er diese dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können die Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.
 
(3) Die Untersuchung hat vor einem etwaigen Ausbau, Einbau oder Anbringen der Materialien zu erfolgen.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers enthalten. Soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 7 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern der Zugang der Rechnung später erfolgt, ist für die Fälligkeit der Rechnungszugang maßgeblich.
 
(2) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den Verzugszinsen folgenden pauschalen Verzugsschaden geltend zu machen:
 
1. Mahnung: 2,00 €
2. Mahnung: 2,00 €
 
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
 
(3) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist der Auftragnehmer bei einem Verzug des Auftraggebers berechtigt, neben den Verzugszinsen einen pauschalen Verzugsschaden nach Maßgabe von § 288 Absatz 5 BGB geltend zu machen.
 
(4) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auf¬tragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
 
(5) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden waren, im Eigentum des Auftragnehmers.
 
(2) Vor Eigentumsübergang ist dem Auftraggeber die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.

§ 9 Gefahrübergang, Gewährleistung, Verjährung der Mängelansprüche

(1) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er im Fall der Mängelrüge Zahlungen nur in einem im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessenen Umfang zurückbehalten.
 
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB abweichend von Satz 1 unberührt. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer gebrauchten Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
 
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang.
 
(5) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 4 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken und Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
 
(6) Soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat sowie bei Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe von § 10 finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die der Auftraggeber durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Netz- oder Anschlussnutzung erleidet und die auf die beauftragten Lieferungen und Leistungen zurückzuführen sind, dem Grunde und der Höhe nach beschränkt entsprechend:

  • Medium Strom: § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – NAV vom 01.11.2006 in der jeweils gültigen Fassung bzw.
  • Medium Gas: § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck – NDAV vom 01.11.2006 in der jeweils gültigen Fassung.
  • Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse entsprechend § 18 NAV bzw. § 18 NDAV gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(2) Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gem. Abs. 1 in Verbindung mit § 18 NAV bzw. § 18 NDAV ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
 
(3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war.
 
(4) Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
 
(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Rücktritt

Der Auftragnehmer kann unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte von dem Vertrag auch zurücktreten, wenn

a) der Auftraggeber oder ein Dritter über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
b)  der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder
c)  der Auftraggeber zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
 
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
 
(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Information zu Streitbeilegungsverfahren

Der Auftragnehmer nimmt an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und der von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen entsprechend der "Datenschutzinformation – für Geschäftskontakte", welche unter https://www.stadtwerke-elbtal.de/datenschutz/ veröffentlicht ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01/2021   

 

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