Energielexikon
An dieser Stelle finden Sie Wissenswertes zu verschiedenen Begriffen rund um das Thema Energie.
Zutreffend für Strom und Erdgas
Der Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.
Entgelte für Netznutzung sind die an den jeweiligen Netzbetreiber zu zahlenden Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen.
Der Grundpreis beinhaltet Aufwendungen, die unabhängig vom Energieverbrauch entstehen. Er beinhaltet keine hoheitlichen oder regulatorischen Belastungen.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommunen für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, um Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die jeweilige Konzessionsabgabe wird dem Lieferanten vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt.
Die Marktlokation ist die Stelle, an der Energie erzeugt oder verbraucht wird. Das Objekt ist mit mindestens einer Leitung mit dem Netz verbunden. Sie dient der eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.
Die Messlokation ist die Stelle, an der die entnommene Energie gemessen wird. Die Messlokation beinhaltet alle technischen Einrichtungen, die zur Ermittlung und ggf. Übermittlung der Messwerte erforderlich sind.
Der Messstellenbetrieb inkl. Messung umfasst die Ermittlung des Energieverbrauchs. Dazu gehört die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten inklusive dem Ein- und Ausbau sowie dem Betrieb und der Wartung von Zählern.
Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Verbrauchsstelle angeschlossen ist.
Die Stromsteuer/Energiesteuer sind durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuern auf den Energieverbrauch.
Der Energieverbrauch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.
Der Verbrauchspreis bezeichnet den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Energie.
Die Verbrauchsstelle bezeichnet den Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird.
Unter dem Vertragskonto / Vertragsnummer sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf die Verbrauchsstelle erfasst.
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlich zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
Jeder Zähler besitzt eine Nummer, die sogenannte Zählernummer, die eindeutig einer Verbrauchsstelle zugeordnet ist.
Speziell für Strom
Der Aufschlag für besondere Netznutzung gilt ab 1.1.2025 und enthält die Kosten, die mit der § 19-StromNEV-Umlage ausgeglichen werden sollen, sowie den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A).
Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen.
Mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung werden die Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Wälzung EE-bedingter Mehrkosten durch nachgelagerte Netzbetreiber entstehen.
Die Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Umlage fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die Offshore-Netzumlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der StromNEV entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Ab 01.01.2025 wird die § 19 StromNEV-Umlage nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) inklusive des Aufschlags für besondere einspeiseseitige Netznutzung als sog. „Aufschlag für besondere Netznutzung“ erhoben.
Speziell für Erdgas
Mit externer Regelenergie gleicht der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas aus und gewährleistet so die ununterbrochene Gasversorgung der Endabnehmer. Die Kosten hierfür werden als Bilanzierungsumlage in getrennten Bilanzierungskonten für Standardlastprofilabnahmestellen (SLP) und Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) geführt und auf die Endabnehmer übertragen.
Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas aufgrund der chemischen Zusammensetzung enthalten ist.
Der CO2-Preis bildet die Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionshandelszertifikaten im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ab. Er soll zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beitragen. Der CO2-Preis wird auf fossile Heiz- und Kraftstoffe erhoben.
http://www.gesetze-im-internet.de/behg/
Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) die Kosten ersetzen, die ihm zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicheranlagen entstehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/
Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. Für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas wird ein Konvertierungsentgelt erhoben.
Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen, kann der Marktgebietsverantwortliche eine Konvertierungsumlage erheben. Die Konvertierungsumlage wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben.
Erdgas wird in Kubikmetern (m³) gemessen. Das Betriebsvolumen ist abhängig von Druck und Temperatur. Die in m³ gemessene Menge Erdgas wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit sie ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m³ mit der Zustandszahl (z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert.
Die Zustandszahl (z-Zahl) ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur auf den Energieinhalt des Gasvolumens aufgehoben wird.