Netzzugang Strom
Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) geregelt.
Alle am Netz der Stadtwerke Elbtal GmbH (SWE) angeschlossenen Netzkunden werden über ein jährliches Netznutzungsentgelt entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) an den allgemeinen Netzkosten beteiligt. Die Nutzer des Netzes der SWE entrichten Netzentgelte entsprechend der Anschlussnetzebene ihrer Entnahmestelle im Stromnetz der SWE. Im Netzentgelt sind die Kosten für die Inanspruchnahme aller vorgelagerten Netzebenen enthalten.
Entgeltbestandteile für eine Entnahmestelle im Verteilungsnetz der SWE
- Die Netznutzungsentgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
a. dem Entgelt für die Netznutzung entsprechend StromNEV (Leistungs- und Arbeitspreis bzw. Grund- und Arbeitspreis),
b. der Konzessionsabgabe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und den zwischen den Gemeinden und der SWE abgeschlossenen Konzessionsverträgen,
c. den Umlagen für letztverbrauchende Kunden infolge der Umsetzung der entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers,
d. und ggf. dem Entgelt für Blindmehrarbeit.
- Die Höhe der Entgelte für den Messstellenbetrieb hängt von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der Mess- und Steuereinrichtung sowie deren Inanspruchnahme ab.
- Zur Gesamtsumme aus Netznutzungsentgelt und dem Entgelt für den Messstellenbetrieb kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu. Auf der Grundlage unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netznutzungsentgelt sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb zu ermitteln. Nutzen Sie bitte dazu den Navigationspunkt Preisblätter.
Preisblatt | Netzanschluss | 1/4 h-Leistungsmessung |
Netznutzung K | Niederspannung | ohne |
Netznutzung N | Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung NU | Umspannung-Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung M | Mittelspannung | Mittelspannung |
Erklärung von Lieferanten zur Anwendung eines Schwachlasttarifs
Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. EnZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchstinstanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/16 (Kart)) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. d. KAV dadurch auszeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung (siehe Link). Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.
Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen
Als Eingangsdatum der Bestätigung merken wir uns den 30.09.2018 vor. Sollte uns bis zu diesem Datum kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.
Mehr-/Mindermengen
Mit Mitteilung Nr. 46 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 22.01.2015 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt, dass ab 1. April 2016 die Ermittlung und Abrechnung von Mehr- und Mindermengen entsprechend der Prozessbeschreibung „Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas" vom 14. Oktober 2014 von den Verbänden BDEW, VKU, GEODE, AFM+E und bne zu erfolgen hat.
Entsprechend der Anlage 1 dieser Prozessbeschreibung ist die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise für Strom vorzunehmen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. www.bdew.de
Downloads
Anwendung neuer Entgelte für den Netzzugang Strom 2022 gemäß Anreizregulierungsverordnung
Auf Grundlage der Vorgaben der Landesregulierungsbehörde Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) und der Bundesnetzagentur im Verfahren zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Bescheid vom 11.11.2019) in der dritten Regulierungsperiode (2019-2023) nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wurde die Erlösobergrenze der Stadtwerke Elbtal GmbH für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV) angepasst. Die Stadtwerke Elbtal GmbH hat die Preisblätter für die jeweils aktuell gültigen Netzentgelte auf ihrer Internetseite www.stadtwerke-elbtal.de unter „Netzzugang Strom“, „Preisblätter" veröffentlicht.
Dresden, 22.12.2021
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2022 bis 2024
Grundversorger im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2022 bis 2024 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Radebeul, 17.09.2021
Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2025 bis 2027
Grundversorger im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist:
Stadtwerke Elbtal GmbH
Radebeul, 26.09.2024
Stromverbraucher mit einem Strombezug von über 1 Mio. kWh pro Jahr müssen bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber ihrem Netzbetreiber ihren Selbstverbrauch bestätigen bzw. die weitergeleitete Strommenge melden, um die reduzierten Umlagesätze nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen zu können.
Ohne diese Meldung erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. bereits in Anspruch genommene Privilegierungen werden zurückgefordert.
Weitere Informationen zur Datenmeldung erhalten Sie hier auf unserer Webseite.
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV ist § 21 EnFG auch für die § 19 StromNEV-Umlage anzuwenden. Damit erhalten auch Speicher und bidirektionale Ladepunkte für Elektromobile die Möglichkeit einer Umlagenprivilegierung bei der § 19 StromNEV-Umlage. Diese Privilegierung steht gemäß § 68 EnFG unter Beihilfevorbehalt und kommt daher erst zur Anwendung, sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Diese Genehmigung liegt derzeit noch nicht vor.
Die Inanspruchnahme der - von der EU-Kommission noch zu genehmigenden - Privilegierung setzt die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 21 EnFG voraus. Ferner sind die Mitteilungspflichten gemäß Teil 5 EnFG zu erfüllen.
Rückwirkend für das Betrachtungsjahr erfolgt die - von der EU-Kommission noch zu genehmigende - Privilegierung, wenn bis zum 31.03. des Folgejahres die Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 2 EnFG erfolgt sind. Bitte senden Sie die erforderlichen Daten an Netzwirtschaft@SachsenEnergie.de.
Gemäß § 21 und § 22 EnFG sind neben Speichern auch Netznutzer mit bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile und elektrisch angetriebenen Wärmepumpen berechtigt, eine Privilegierung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage in Anspruch zu nehmen. Diese Privilegierung steht gemäß § 68 EnFG unter Beihilfevorbehalt und kommt daher erst zu Anwendung, sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Diese Genehmigung liegt derzeit noch nicht vor.
Die Inanspruchnahme der - von der EU-Kommission noch zu genehmigenden - Privilegierungen setzt die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 21 EnFG und § 22 EnFG voraus. Ferner sind die Mitteilungspflichten gemäß Teil 5 EnFG zu erfüllen.
Rückwirkend für das Betrachtungsjahr erfolgt die - von der EU-Kommission noch zu genehmigende - Privilegierung, wenn bis zum 31.03. des Folgejahres die Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 2 EnFG erfolgt sind. Bitte senden Sie die erforderlichen Daten an Netzwirtschaft@SachsenEnergie.de.
Wenn die - von der EU-Kommission noch zu genehmigenden - Privilegierungen bereits in den Abrechnungen des laufenden Jahres berücksichtigt werden sollen, so senden Sie uns bitte gemäß § 52 Abs. 1 EnFG per Mail, dass Sie für die von Ihnen belieferten Letztverbraucher die Privilegierung in Anspruch nehmen wollen. Teilen Sie uns dazu bitte mit
- ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen für die von Ihnen versorgten Speicher, Marktlokationen mit Ladepunkten für Elektromobile und elektrisch angetriebenen Wärmepumpen verringern,
- ob es sich bei dem zu privilegierenden Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
- ob es gegen den zu privilegierenden Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
- Sollte es Änderungen bei den von Ihnen zu den ersten drei Punkten übermittelten Informationen geben, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich für die betreffenden Marktlokationen mit sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
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