So funktioniert die Strompreisbremse
Die Strompreisbremse einfach erklärt
Stand: 24.03.2023
Unter den Voraussetzungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) funktioniert die Strompreisbremse so: Für 80 % ihres für 2023 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs (Kontingent) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) brutto (inklusive Umsatzsteuer) berechnet.
Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.
Das heißt: Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Stromverbrauchspreis über 40 ct/kWh brutto liegt.
In der Regel zahlen Haushalte sowie kleinere Unternehmen unabhängig von ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis für 80 % des zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 40 ct/kWh brutto. Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis.
Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen. Der Grundpreis richtet sich nach Ihrem Stromtarif und bleibt unverändert.
Im Rahmen der Energiepreisbremsen haben wir in den letzten Wochen zahlreiche Informationsbriefe zur Entlastung an all unsere betroffenen Kunden verschickt.
Neu ist, dass die Abrechnung viele neue Angaben beinhaltet, die wir im folgenden Erklärvideo beleuchten.
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Wer profitiert von der Strompreisbremse?
Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse für jede Verbrauchsstelle entlastungsberechtigt.
Die jeweilige Höhe der Entlastung hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle bzw. dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab.
Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil – in der Regel bei Privatkunden und kleineren Geschäftskunden) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung – in der Regel bei Großkunden) ausgestattet ist.
Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Unter den Voraussetzungen des StromPBG startet die Strompreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?
Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.
Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900
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Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?
Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?
Stand: 31.01.2023
Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Strompreis über 40 ct/kWh brutto liegt.
Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist bei Verbrauchsstellen mit einem SLP-Zähler die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für das Jahr 2023. Für 80 % dieser Menge – das sogenannte Entlastungskontingent – wird dank der Strompreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto berechnet.
Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.
Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:
Uns liegt für die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose von 2.160 kWh vor. Auf 12 Monate verteilt sind das 180 kWh/Monat. 80 % dieser Menge entspricht 144 kWh/Monat. Das ist Ihr monatliches Entlastungskontingent.
Beträgt Ihr aktueller Stromverbrauchspreis beispielsweise 43,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 3,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto. Das entspricht einem Differenzbetrag von 0,03 €/kWh.
Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt:
Entlastungskontingent in kWh/Monat x Differenzbetrag in €/kWh = monatlicher Entlastungsbetrag
144 kWh x 0,03 €/kWh = 4,32 €
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Stand: 31.01.2023
Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun.
Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet.
Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.
Muss ich meine Abschläge anpassen?
Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.
Strompreisbremse bei hohen Jahresverbräuchen
Für Kunden mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh pro Jahr
Stand: 31.01.2023
Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle beziehungsweise dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) ausgestattet ist.
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh gilt: Für 70 % des Jahresverbrauchs wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 13 ct/kWh netto berechnet. Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.
Hinweis: Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Diese Kunden sind verpflichtet diesen Umstand ihrem Energieversorger unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt die Belieferung mit Strom über eine Verbrauchsstelle mit Standardlastprofil, gilt die Strompreisbremse für die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose. Bei einer Verbrauchsstelle mit registrierender Leistungsmessung (z. B. Großkunden) ist für die Berechnung des Entlastungskontingentes die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Strom eingespart haben, nicht benachteiligt.
Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in §§ 9 und 10 StromPBG.
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (PDF auf www.bgbl.de)
Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € im Monat übersteigen, müssen uns bis 31. März 2023 die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG genannten Angaben mitteilen (Selbsterklärung). Bitte senden Sie uns diese Selbsterklärung an Preisbremsen@SachsenEnergie.de. Bitte beachten Sie auch die darüber hinaus bestehenden Mitteilungspflichten nach dem StromPBG.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für die Höchstgrenzen die Summe aller Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) entscheidend sind.
Pressemitteilung mit weiteren Informationen (www.bmwk.de)
Muss ich weiter Energie sparen?
Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld. Unabhängig von der Preisbremse kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen.
Lesen Sie hier unsere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen. Stand: 08.03.2023
Der prognostizierte oder erwartete Jahresverbrauch bestimmt sich unter anderem anhand der individuellen Anschlusssituation und Ihren bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen an der Verbrauchsstelle. Die Jahresverbrauchsprognose wird konkret für jede Verbrauchsstelle ermittelt.
Seit Gesetzesbeschluss arbeitet Stadtwerke Elbtal mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen. Die betroffenen Kunden werden schnellstmöglich, das heißt in den kommenden Wochen, von uns direkt über ihre neuen Abschläge informiert.
Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Die Entlastung wird rückwirkend ab Januar verrechnet.
Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch – ganz automatisch. In diesem Fall informieren wir Sie schnellstmöglich über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag.
Wir werden Sie schnellstmöglich über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag informieren.
Dabei berücksichtigen wir auch Ihre bisher in 2023 gezahlten Abschläge – versprochen.
Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Konditionen – bleiben unverändert.
- Für Gas gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für Verbrauchsstellen nach § 3 Abs. 1 EWPBG ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten für den Letztverbraucher und die Verbrauchsstelle. Liegt diese nicht vor, findet die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers Anwendung.
- Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Verbrauchsstellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.
Eine Änderung nach der Festlegung des Entlastungskontigentes findet nicht statt. Die Betrachtungszeiträume, nach denen sich die Jahresverbrauchsprognose bestimmt, sind vom Gesetzgeber festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung am tatsächlichen Verbrauch oder eine Veränderung der Anschlusssituation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Wir werden Sie schnellstmöglich über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag informieren. Bis zum Erhalt Ihres individuellen Schreibens zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher.
Gut zu wissen: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir automatisch die angepassten Abschläge ab. Wenn Sie die Abschläge überweisen beziehungsweise per Dauerauftrag bezahlen, passen Sie bitte den Zahlbetrag an. Vielen Dank.
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 zu uns kommen und einen Strom-, Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag mit uns abschließen, bekommen Sie die Entlastung von uns – und zwar für die Monate, die Sie im Jahr 2023 bei uns sind.
Haben Sie vorübergehend zwei Verbrauchsstellen, so erhalten Sie für jede Verbrauchsstelle die Entlastung.
Die Preise auf dem Energiemarkt bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau und haben sich gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Dies führt für uns zu enorm gestiegenen Kosten für den Energieeinkauf. Stadtwerke Elbtal kauft Strom und Erdgas langfristig ein. Damit werden kurzfristige Preisschwankungen am Energiemarkt – sowohl nach oben als auch nach unten – ausgeglichen. Ziel dabei ist es, die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Bereits im vorletzten Jahr begannen die Preise am Energiemarkt merklich anzusteigen und befinden sich auch jetzt noch auf einem sehr hohen Niveau. Dadurch haben sich unsere Kosten für den Energieeinkauf deutlich erhöht.
Ja, die Preisbremsen gelten auch für die Ersatzversorgung.
Sie erhalten den Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar von dem Versorger, von dem Sie am 01.03.2023 beliefert werden. Senden Sie ihm dafür bitte Ihre Schlussrechnung.
Auch nach den aktuellen Gesetzen zur Energiepreisbremse sind sachlich gerechtfertigte Preisänderungen weiter möglich.
In diesem Fall lag Ihr vertraglicher Verbrauchspreis bis 31.07.2023 unterhalb des Referenzpreises. Aufgrund von Anpassungen des Strompreisbremsegesetzes (Reparaturgesetz) greifen die Regelungen der Strompreisbremse für Sie erst ab 01.08.2023.