Ersatzversorgung
Ersatzversorgung gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Preise ab 01.01.2025 | netto1 | brutto2 |
Verbrauchspreis Grundpreis | 33,24 ct/kWh 87,97 €/Jahr | 39,56 ct/kWh 104,68 €/Jahr |
Zuschlag auf Grundpreis bei Wandlermessung | 17,44 €/Jahr | 20,75 €/Jahr |
1 Die Nettopreise beinhalten die Nettopreisbestandteile gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV.
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Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG | 0,816 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung1 | 1,558 ct/kWh |
KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,277 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)2 | 1,590 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 7,190 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 35,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung3 | 14,64 €/Jahr |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 38,33 €/Jahr |
am Verbrauchspreis | 5,631 ct/kWh |
Beschaffungskosten | 14,128 ct/kWh |
Stand: 01.01.2025
1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
3 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen bzw. modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Liefergebiet | Ersatzversorgungsgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH (Niederspannung) |
Lieferdauer |
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Verbrauch | bis 100.000 kWh/Jahr |
- Energieträgermix (PDF, 179 KB)
- Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Elbtal GmbH zur StromGVV (PDF, 106 KB)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (PDF, 1 MB) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- Preisblatt Ersatzversorgung Strom ab 15.01.2023 (PDF, 17 KB)
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