Grundversorgung Strom: zuverlässig versorgt – von Anfang an
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Grundversorgung
Allgemeine Preise der Grundversorgung der Stadtwerke Elbtal GmbH für Haushaltsbedarf
Preise | netto | brutto1 |
Eintarifzähler | ||
Verbrauchspreis | 36,37 ct/kWh | 43,28 ct/kWh |
Grundpreis | 87,97 €/Jahr | 104,68 €/Jahr |
Zweitarifzähler | ||
Verbrauchspreis HT | 36,37 ct/kWh | 43,28 ct/kWh |
Verbrauchspreis NT | 33,86 ct/kWh | 40,29 ct/kWh |
Grundpreis | 99,66 €/Jahr | 118,60 €/Jahr |
Diese Preise gelten bis 31.12.2024.
Der Grundpreis erhöht sich bei vorhandener Wandlermessung um 17,44 EUR/Jahr netto bzw. 20,75 EUR/Jahr brutto.
1 Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Tarifzeiten
Hochtarif (HT) Niedertarif (NT) | Montag - Freitag 06:00 - 22:00 Uhr, Samstag 09:00 - 22:00 Uhr in der übrigen Zeit sowie an Sonntagen und sachseneinheitlichen Feiertagen Tarifschaltzeiten einzelner Messeinrichtungen können hiervon abweichen. |
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG | 0,656 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung1 | 0,643 ct/kWh |
KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,275 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)2 | 1,590 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 7,190 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 35,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung | 14,02 €/Jahr3 |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 38,95 €/Jahr |
am Verbrauchspreis | 23,966 ct/kWh |
Stand: 25.10.2024
1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
3 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG | 0,656 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung1 | 0,643 ct/kWh |
KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,275 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)2 | |
am Verbrauchspreis HT | 1,590 ct/kWh |
am Verbrauchspreis NT | 0,610 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 7,190 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 35,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung | 14,49 €/Jahr3 |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 50,17 €/Jahr |
am Verbrauchspreis HT | 23,966 ct/kWh |
am Verbrauchspreis HT | 22,436 ct/kWh |
Stand: 25.10.2024
1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
3 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Liefergebiet | Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH (Niederspannung) |
Vertragslaufzeit | keine |
Kündigung | mit einer Frist von zwei Wochen |
Stromlieferung | Die Belieferung erfolgt innerhalb der Grundversorgung. |
Preise | netto | brutto1 |
Eintarifzähler | ||
Verbrauchspreis | 31,37 ct/kWh | 37,33 ct/kWh |
Grundpreis | 87,97 €/Jahr | 104,68 €/Jahr |
Zweitarifzähler | ||
Verbrauchspreis HT | 31,37 ct/kWh | 37,33 ct/kWh |
Verbrauchspreis NT | 28,86 ct/kWh | 34,34 ct/kWh |
Grundpreis | 99,66 €/Jahr | 118,60 €/Jahr |
Diese Preise gelten ab 01.01.2025.
Der Grundpreis erhöht sich bei vorhandener Wandlermessung um 17,44 EUR/Jahr netto bzw. 20,75 EUR/Jahr brutto.
1 Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Tarifzeiten
Hochtarif (HT) Niedertarif (NT) | Montag - Freitag 06:00 - 22:00 Uhr, Samstag 09:00 - 22:00 Uhr in der übrigen Zeit sowie an Sonntagen und sachseneinheitlichen Feiertagen Tarifschaltzeiten einzelner Messeinrichtungen können hiervon abweichen. |
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG | 0,816 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung1 | 1,558 ct/kWh |
KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,277 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)2 | 1,590 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 7,190 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 35,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung | 14,64 €/Jahr3 |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 38,33 €/Jahr |
am Verbrauchspreis | 17,889 ct/kWh |
Stand: 14.11.2025
1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
3 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG | 0,816 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung1 | 1,558 ct/kWh |
KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,277 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden) 2 | |
am Verbrauchspreis HT | 1,590 ct/kWh |
am Verbrauchspreis NT | 0,610 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 7,190 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 35,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung | 15,00 €/Jahr3 |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 49,66 €/Jahr |
am Verbrauchspreis HT | 17,889 ct/kWh |
am Verbrauchspreis HT | 16,359 ct/kWh |
Stand: 14.11.2024
1 Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
2 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
3 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter
www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.stadtwerke-elbtal.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Liefergebiet | Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Elbtal GmbH (Niederspannung) |
Vertragslaufzeit | keine |
Kündigung | mit einer Frist von zwei Wochen |
Stromlieferung | Die Belieferung erfolgt innerhalb der Grundversorgung. |
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